Die Insolvenzordnung bietet einen Werkzeugkasten an Sanierungsinstrumenten, die außerhalb der Insolvenz nicht zur Verfügung stehen.
So können z.B. Dauerschuldverhältnisse wie Mietverträge oder Arbeitsverhältnisse unter erleichterten Bedingungen und mit verkürzter Frist gekündigt werden, um das Unternehmen von langfristigen Belastungen zu befreien. Zudem können im vorläufigen Insolvenzverfahren bis zu drei Monate Insolvenzgeldeffekt genutzt werden und hierdurch zusätzliche Liquidität für das Verfahren gehoben werden.
Liegen die finanzwirtschaftlichen Probleme des Unternehmens vor allem in langfristigen Belastungen begründet, wurde die Krise insbesondere durch exogene Faktoren (Kriege, Pandemien, Inflation, Rezession, etc.) hervorgerufen oder hängt der Erfolg der Sanierung besonders an den handelnden Personen innerhalb des Managements, dann kann eine Sanierung mittels Insolvenz in Eigenverwaltung der geeignete Weg zur Sanierung und Entschuldung des Unternehmens sein.
Vorteile und Ablauf des Eigenverwaltungsverfahrens:
Bei der Eigenverwaltung führt die Geschäftsführung das Unternehmen auch im Insolvenzverfahren fort, so dass das Know-how im Unternehmen bleibt und die Geschäftspartner ihre gewohnten Ansprechpartner behalten. Da die Vorschriften des Insolvenzverfahrens auch im Eigenverwaltungsverfahren gelten und von der Geschäftsführung zu beachten sind, wird diese durch insolvenzerfahrene Experten unterstützt.
Es wird kein Insolvenzverwalter bestellt, der die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen übernimmt, sondern nur ein Sachwalter, der die Geschäftsführung unterstützt, berät und überwacht.
Die Wahl des Sanierungswegs im Eigenverwaltungsverfahren ist damit grundsätzlich dem Unternehmen bzw. dessen Geschäftsführung vorbehalten; dies macht das Verfahren für alle Beteiligten schneller und planbarer.
Mit Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens ist das Unternehmen entschuldet und kann unbelastet in die Zukunft starten.
Allerdings sind die Zugangsvoraussetzungen für ein Eigenverwaltungsverfahren im Vergleich zu einem Regelinsolvenzverfahren höher, weswegen ein Eigenverwaltungsverfahren eine sorgfältige und frühzeitige Vorbereitung erfordert. Mit dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung sind vorzulegen:
- eine Eigenverwaltungsplanung, in der die Fortführung des Unternehmens unter Insolvenzbedingungen geplant wird und aus der die Durchfinanzierung der Geschäftstätigkeit während des Verfahrens hervorgeht,
- eine Darstellung des Sanierungskonzepts, das in der Eigenverwaltung umgesetzt werden soll,
- eine Darstellung des Stands der Verhandlungen mit den Gläubigern und Dritten zur Umsetzung des geplanten Sanierungskonzepts,
- eine Darstellung der Maßnahmen, durch die die Geschäftsführung die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorschriften sicherstellt (hier kommt regelmäßig die Unterstützung durch externe Experten zum Tragen),
- Erklärung zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Lieferungen und Leistungen sowie zur Erfüllung von Offenlegungspflichten,
- eine Vergleichsrechnung zwischen den Kosten der Eigenverwaltung und den Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens.
Je früher die Möglichkeit einer Eigenverwaltung ausgelotet und diese vorbereitet wird, desto höher ist die Chance, dass sich eine Eigenverwaltung mit Erfolg durchführen lässt und das Unternehmen gestärkt aus dem Verfahren hervorgeht.
Das Schutzschirmverfahren ist eine Variante des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung, die von Anfang an auf die Vorlage eines Insolvenzplans ausgelegt ist, der mit Antragstellung bereits mitgebracht oder im Eröffnungsverfahren aufgestellt und mit Verfahrenseröffnung vorgelegt werden kann (pre-packaged-plan).
Im Vergleich zu einem „normalen“ Eigenverwaltungsverfahren gelten für ein Schutzschirmverfahren folgende Besonderheiten:
Ein Schutzschirmverfahren steht nur Unternehmen offen, die drohend zahlungsunfähig (§ 18 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO), aber noch nicht zahlungsunfähig (§ 17 InsO) sind. Hierzu muss das Unternehmen mit dem Antrag auf Eröffnung des Schutzschirmverfahrens neben der ohnehin einzureichenden Eigenverwaltungsplanung eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) vorlegen, aus der hervorgeht, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Das Unternehmen kann dem Gericht selbst einen Sachwalter vorschlagen. Das Gericht ist an den Vorschlag gebunden, es sei denn, die vorgeschlagene Person ist offensichtlich ungeeignet, was durch das Gericht entsprechend zu begründen ist.
Mit der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bestimmt das Gericht eine Frist von maximal drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht zudem Vollstreckungsschutz während des Eröffnungsverfahrens anordnen (den Schutzschirm), damit der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb während der Erstellung des Insolvenzplans unbelastet von Vollstreckungsversuchen der Gläubiger fortführen kann.
Insgesamt zeichnet sich das Schutzschirmverfahren (= vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren) vor allem dadurch aus, dass es in der Öffentlichkeit und Presse häufig nicht als Insolvenzverfahren wahrgenommen wird.
Wir unterstützen Unternehmen bei der Sanierung in Eigenverwaltung und mittels Insolvenzplans durch
Analyse der Ist-Situation und Vorstrukturierung der Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren
Vorbereitung des Sanierungskonzepts und der notwendigen Planungsunterlagen für die Beantragung des Verfahrens
Koordinierung und Abstimmung mit den wesentlichen Gläubigern und dem Gericht vor und während des Verfahrens
Unterstützung der Geschäftsleitung bei der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens
Erstellung des Insolvenzplans
Kontakt
Ansprechpartner

01
Selbstbestimmtheit
In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt, der damit grundsätzlich auch die Wahl des Sanierungswegs vorbehalten ist. Das macht das Verfahren für alle Beteiligten schneller und planbarer.
02
Entschuldung
Im Rahmen des Eigenverwaltungsverfahrens kann insbesondere auch die Passivseite des Unternehmens mithilfe eines Insolvenzplans neu geordnet und bereinigt werden. Das Unternehmen erhält so eine tragfähige finanzielle Basis für den Neustart und gewinnt Spielraum für notwendige Investitionen.
03
Werterhalt
Im Eigenverwaltungsverfahren steht die Fortführung des Betriebs im Mittelpunkt. So bleiben wichtige Assets wie Know-how, Kundenbeziehungen und Lieferketten erhalten, was das Vertrauen zentraler Stakeholder stärkt und den Unternehmenswert sichert.
Kompetenzen