Dispute Resolution & Wirtschaftsmediation

Organhaftung / Insolvenzanfechtung

Vorstände und Geschäftsführer, aber auch Aufsichtsorgane, werden im Falle einer verspäteten Insolvenzantragstellung regelmäßig haftungsrechtlich in Anspruch genommen. Besonders relevant ist die Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO), die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter geltend gemacht wird.

Die Haftung kann schnell existenzbedrohende Höhen annehmen, denn im Grundsatz ist jede Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife verboten und kann jede einzelne Einzahlung auf ein debitorisches (im Soll geführtes) Konto oder jede Auszahlung von einem kreditorischen (Guthaben-)Konto eine haftungsbegründende verbotene Zahlung sein. Je nach Zeitraum der Insolvenzverschleppung und Unternehmensgröße können sich schnell Haftungssummen im Millionenbereich aufsummieren, die bei Weitem nicht immer durch eine D&O-Versicherung gedeckt sind, sofern eine solche überhaupt besteht. In Details ist das Haftungsregime des § 15b InsO allerdings überaus komplex, da die Regelung selbst bereits diverse Ausnahmen und Rückausnahmen formuliert und die Haftung im Übrigen in hohem Maße durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auskonturiert ist.

Daneben kommen spezielle Haftungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern wegen nicht abgeführter Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, gegenüber der Finanzverwaltung wegen nicht abgeführter fälliger Steuern oder gegenüber Lieferanten, bei denen trotz Insolvenzreife noch Bestellungen ausgelöst aber nicht mehr bezahlt wurden, in Betracht.

Die Anwälte von Florett & Falke haben zahlreiche Prozesse zur Durchsetzung oder Abwehr von insolvenzspezifischen Organhaftungsansprüchen geführt und verfügen daher über fundierte Kenntnisse des Organhaftungsrechts.

Im Rahmen der vorinsolvenzrechtlichen Restrukturierungsberatung unterstützen wir die Geschäftsleiter der von uns beratenen Unternehmen bei der Erfüllung aller insolvenzrechtlichen Pflichten und navigieren diese durch die Krise, um jedwede persönliche Haftung proaktiv zu vermeiden. In anderen Konstellationen vertreten wir Insolvenzverwalter, aber auch in Anspruch genommene Organe, außergerichtlich und gerichtlich bei der Abwehr oder Durchsetzung von Organhaftungsansprüchen.

01

Proaktive Risikovermeidung und Beratung im Rahmen der vorinsolvenzrechtlichen Restrukturierungsberatung zur Vermeidung der persönlichen Haftung

02

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Insolvenzverwaltern bei der Durchsetzung von Organhaftungsansprüchen

03

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von in Anspruch genommenen Geschäftsleitern bei der Abwehr von Organhaftungsansprüchen

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sehen sich Lieferanten, Dienstleister, Versorger oder Berater des insolventen Unternehmens, aber auch öffentliche Gläubiger wie die Sozialversicherungsträger oder die Finanzverwaltung, häufig mit Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters infolge einer Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) konfrontiert.

Die Insolvenzanfechtungstatbestände sind sehr unterschiedlich und haben zum Teil objektive, zum Teil aber auch subjektive Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Insolvenzanfechtung durchgreifen kann.

Durch entsprechende vertragliche Gestaltungen und entsprechende Schulungen lassen sich die Risiken einer Insolvenzanfechtung proaktiv verringern, indem dafür Sorge getragen wird, dass eine Insolvenzanfechtung schon aus rechtlichen Gründen nicht durchgreifen kann oder die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden.

Bei den im Liefer- und Leistungsverkehr relevantesten Anfechtungstatbeständen (§§ 130, 131 InsO, § 133 InsO) kommt es im Übrigen sehr stark auf subjektive Voraussetzungen an, d.h. darauf, was der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt des Empfangs der Zahlung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners wusste. Hier spielen im Anfechtungsprozess häufig Indizien eine Rolle und es wird darüber gestritten, ob die Kenntnis dieser Indizien ausreichend ist, um die Anfechtung gegen dem Anfechtungsgegner durchgreifen zu lassen.

Wir vertreten regelmäßig sowohl Insolvenzverwalter bei der Durchsetzung von Insolvenzanfechtungsansprüchen als auch betroffene Anfechtungsgegner bei der Abwehr solcher Ansprüche und finden hierbei entweder sachgerechte außergerichtliche Lösungen oder vertreten die Interessen unserer Mandanten vor Gericht.

01

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Insolvenzverwaltern bei der Durchsetzung von Insolvenzanfechtungsansprüchen

02

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von in Anspruch genommenen Anfechtungsgegnern bei der Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen

Kontakt

Ansprechpartner

01

Erfahrung

Wir haben zahlreiche Prozesse zur Durchsetzung oder Abwehr von insolvenzspezifischen Organhaftungs- oder Insolvenzanfechtungsansprüchen geführt und kennen sowohl die inhaltlichen Fallstricke wie auch die prozessualen Besonderheiten dieser besonderen Rechtsmaterien. Diese Erfahrung werfen wir für Sie in die Waagschale.

02

Wirtschaftlicher Blickwinkel

Wir behalten bei aller Auseinandersetzung den Blick für das Wirtschaftliche und wägen Kosten und Nutzen für Sie ab. Denn der mühsam und langwierig erstrittene Prozesserfolg nützt Ihnen nichts, wenn Sie diesen nicht in Zählbares ummünzen können.

03

Wir streiten für Sie, wenn es sich lohnt!

Wir streiten nicht um des Streits willen, sondern nur, wenn wir davon überzeugt sind, dass Ihnen dies zum Vorteil gereicht und Aussicht auf Erfolg hat.

Kompetenzen

Weitere Kompetenzen in der
Dispute Resolution & Wirtschaftsmediation