I. Einführung
Seit geraumer Zeit hat die Europäische Kommission die Fragmentiertheit der Insolvenzvorschriften in den einzelnen Mitgliedsstaaten als eines der größten Hindernisse für eine Kapitalmarktunion und die stärkere Integration des europäischen Binnenmarktes identifiziert, weil die Effizienz und die Abwicklungsgeschwindigkeit von Insolvenzverfahren sowie die Verwertungserlöse, die die Gläubiger erwarten können, entscheidende Bewertungskriterien für grenzüberschreitend tätige Finanzinvestoren seien. Die bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten führten für ausländische Investoren zu höheren Kosten und Rechtsunsicherheit, was Investitionszurückhaltung fördere oder ausländische Investitionen für Unternehmen teurer mache.
Vor diesem Hintergrund treibt die EU-Kommission die Harmonisierung des Insolvenzrechts in den Mitgliedsstaaten kontinuierlich voran. Den Auftakt machte die EU-Verordnung 2015/848 vom 20.05.2015, die vor allem Verfahrensfragen im Anwendungsbereich der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) wie die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedsstaat eröffneten Insolvenzverfahren sowie die bessere Koordinierung der einzelnen Insolvenzverfahren bei grenzüberschreitenden Konzerninsolvenzen zum Gegenstand hatte. Es folgte die EU-Richtlinie 2019/1023 vom 20.06.2019, mit der den Mitgliedsstaaten aufgegeben wurde, ein präventives vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren einzuführen, was in Deutschland in dem am 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) mündete.
Mit der Richtlinie 2026/799 vom 30.03.2026 („Insolvency III“) sollen weitere Teilbereiche des Insolvenzrechts in den einzelnen Mitgliedsstaaten harmonisiert werden. Hierbei beschränkt sich die Richtlinie darauf, für bestimmte als besonders relevant erachtete Teilbereiche wie die Insolvenzantragspflicht oder die Insolvenzanfechtung gewisse Mindeststandards vorzugeben, die in allen Mitgliedsstaaten etabliert werden sollen. Da die Richtlinie nur Mindestvorgaben macht, können die Mitgliedsstaaten – mit einer Ausnahme – auch Regelungen einführen oder beibehalten, die mit Blick auf das jeweilige Ziel über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehen.
Nachfolgend gebe ich einen kurzen Überblick über die einzelnen Regelungsbereiche und bewerte die Auswirkungen auf das deutsche Insolvenzrecht:
II. Die einzelnen Regelungsbereiche
1. Insolvenzanfechtung
Der erste materielle Regelungsbereich (Art. 6 bis 13) betrifft Mindestvorgaben für Regelungen zur Anfechtung gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung.
Die Regelungen tragen erkennbar „deutsche Handschrift“, ähneln die Richtlinienvorgaben in weiten Teilen doch den in Deutschland bereits existierenden Anfechtungstatbeständen der Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO), der „Schenkungsanfechtung“ (§ 134 InsO) und der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO), so dass sich die Auswirkungen der Richtlinienumsetzung auf das deutsche Insolvenzanfechtungsrecht in Grenzen halten dürften.
Punktuelle Anpassungen, insbesondere in Bezug auf die Verjährung des Anfechtungsanspruchs, dürfte die Richtlinie allerdings erforderlich machen. Denn Art. 10 Abs. 3 bestimmt als einzig verbindliche Vorgabe der Richtlinie, dass die Verjährungsfrist für Anfechtungsansprüche nicht mehr als 3 Jahre ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betragen darf. Alternativ dürfen die Mitgliedsstaaten auch auf den Zeitpunkt abstellen, zu dem der Insolvenzverwalter Kenntnis von den anfechtungsrelevanten Umständen erlangte, und die 3-jährige Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt laufen lassen, was allerdings zu Schwierigkeiten und damit Rechtsunsicherheit bei der Feststellung des genauen Beginns der 3-jährigen Verjährungsfrist führen dürfte. Knüpft der deutsche Gesetzgeber den Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist erwartungsgemäß an den Eröffnungstag an, dürfte sich die Verjährungsfrist für Anfechtungsansprüche damit in den meisten Fällen verkürzen, was für Insolvenzverwalter bedeutet, dass sie Anfechtungsklagen dann regelmäßig innerhalb von 3 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausbringen müssen, um die Verjährung des Anfechtungsanspruchs zu hemmen.
2. Asset Tracing
Die Möglichkeiten für Insolvenzverwalter, in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren Vermögenswerte, die zur Masse gehören oder Gegenstand einer anfechtbaren Rechtshandlung waren, auch in anderen Mitgliedsstaaten aufzuspüren, sollen verbessert werden.
Über hierfür zuständige Gerichte sollen Insolvenzverwalter Bankkonteninformationen aus anderen Mitgliedsstaaten abfragen können. Zudem sollen Insolvenzverwalter eine eigenständige Möglichkeit erhalten, in gleicher Weise wie lokale Insolvenzverwalter auf Transparenzregister und Vermögensregister (z.B. Grundbücher) in anderen Mitgliedsstaaten zugreifen zu können.
3. Pre-Pack-Verfahren
Ein viel diskutiertes Novum betrifft die Einführung eines so genannten „Pre-Pack-Verfahrens“, bei dem der Verkauf des in Schieflage geratenen Unternehmens oder von Unternehmensteilen in einer Vorbereitungsphase durch einen strukturierten Bieterprozess unter Aufsicht eines Sachwalters vorbereitet und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam abgeschlossen wird, indem das Gericht den in der Vorbereitungsphase vorbereiteten Verkauf genehmigt, wenn (i) der Sachwalter bestätigt, dass in der Vorbereitungsphase ein fairer und wettbewerbsorientierter Bieterprozess stattgefunden hat, und (ii) sich das Gericht davon überzeugt hat, dass (x) der Sachwalter den Bieter mit dem besten Gebot als Käufer vorgeschlagen hat und (y) die Gläubiger durch das vorgeschlagene Angebot nicht schlechter gestellt werden, als im Falle der Liquidation des Unternehmens oder – sofern nach nationalem Recht anwendbar – dem nächstbesten Alternativszenario.
Alternativ kann die gerichtliche Genehmigung des Verkaufs an den vom Sachwalter vorgeschlagenen Bieter auch ohne Nachweis eines fairen und wettbewerbsorientierten Bieterverfahrens erfolgen, wenn das Gebot von den Gläubigern gebilligt wird.
Insbesondere, wenn Gläubiger nachweisen, dass es begründete Zweifel daran gibt, dass das vom Sachwalter vorgeschlagene Angebot zu keiner Schlechterstellung der Gläubiger führt, können die Mitgliedsstaaten auch vorsehen, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine öffentliche Auktion durchgeführt wird, um einen fairen Marktpreis für das Unternehmen zu erzielen.
Der Käufer soll das Unternehmen frei von Verbindlichkeiten übernehmen und es soll auch die Möglichkeit bestehen, dass Vertragsverhältnisse des insolventen Unternehmens ohne Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners auf den Käufer übergehen, wobei es zum Schutz der Vertragsautonomie gewisse Ausnahmen und ein Sonderkündigungsrecht für den Vertragspartner geben soll, wenn diesem ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar sein sollte.
Auf den ersten Blick ähnelt das Pre-Pack-Verfahren sehr stark der bislang ohnehin gelebten Praxis in einem Insolvenzverfahren: Regelmäßig nutzt der vorläufige Insolvenzverwalter das meist 3 Monate andauernde Eröffnungsverfahren, um mit Unterstützung eines M&A-Beraters in einem strukturierten Bieterprozess einen Käufer für das insolvente Unternehmen zu finden. Meist wird auch der Kaufvertrag bereits im Eröffnungsverfahren ausverhandelt und unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterschrieben (Signing). Durch die Richtlinien-Vorgaben würde dieses Vorgehen nun in einen etwas verfahrensmäßigeren Rahmen eingebettet und um einige Usancen erweitert (z.B. Möglichkeit der Vertragsübernahme ohne Zustimmung der Gegenpartei, Möglichkeit der öffentlichen Auktion).
Einzelheiten zu dem geplanten Pre-Pack-Verfahren werde ich in einem weiteren Blogbeitrag noch einmal näher beleuchten.
4. Insolvenzantragspflicht und Geschäftsführerhaftung
Die Richtlinie setzt weiterhin Mindestvorgaben für die Pflichten der Geschäftsführer im Insolvenzfalle. Diese sollen grundsätzlich in allen Mitgliedsstaaten verpflichtet sein, spätestens innerhalb von 3 Monaten, nachdem sie von dem Eintritt der Insolvenz Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen, einen Insolvenzantrag zu stellen, wobei sich der Eintritt der „Insolvenz“ nach dem jeweiligen nationalen Recht bemisst. Ferner sollen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass die Geschäftsleiter nach dem jeweiligen nationalen Recht haften, wenn sie die Insolvenzantragspflicht verletzen.
Allerdings können die Mitgliedstaaten auch Regelungen treffen, wonach die Insolvenzantragspflicht als erfüllt gilt, wenn die Geschäftsleiter die Insolvenz in einem öffentlichen Register öffentlich bekannt machen und so die Gläubiger in die Lage versetzen, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Ferner können die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass die Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsleiter entfällt, wenn diese Maßnahmen ergreifen, die die Gläubiger der Gesellschaft in gleicher Weise wie ein Insolvenzantrag vor Schäden schützen. Auch in diesem Falle gilt eine Haftungsandrohung für die Geschäftsleiter, von der sie sich aber exkulpieren können, wenn sie nachweisen, dass die ergriffenen Maßnahmen wahrscheinlich zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis für die Gläubiger geführt haben, als die Erfüllung der Insolvenzantragspflicht.
Da das deutsche Recht in §§ 15a und 15b InsO bereits wesentliche kürzere Fristen und strenge Haftungsvorschriften für den Fall der Verletzung der Insolvenzantragspflicht enthält, ist in diesen Bereichen nicht mit substantiellen Änderungen zu rechnen.
5. Gläubigerausschüsse
Die Richtlinie sieht für alle Mitgliedsstaaten verbindlich vor, dass diese Regelungen zur Einsetzung von Gläubigerausschüssen in Insolvenzverfahren treffen sollen, in denen die Gläubiger und insbesondere die Arbeitnehmerinteressen repräsentativ vertreten sind. Ausnahmen können vorgesehen werden, wenn die mit der Einsetzung eines Gläubigerausschusses einhergehenden Belastungen (Kosten) im Hinblick auf den Umfang des Unternehmens des Schuldners den Nutzen überwögen.
Da das deutsche Recht bereits verpflichtende Regelungen zur Einsetzung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte (§ 22a InsO) und zur Zusammensetzung (§ 67 Abs. 2 InsO) des Gläubigerausschusses enthält, sind auch in diesem Bereich allenfalls graduelle Nachschärfungen zu erwarten.
6. Sonstiges
Alle Mitgliedsstaaten müssen zur transparenteren Information von Gläubigern und Investoren ein Merkblatt mit den wesentlichen Informationen zu den grundlegenden Elementen des nationalen Insolvenzrechts erstellen, welches durch die EU-Kommission auf dem Justizportal der Europäischen Union veröffentlich wird (Art. 51 RL).
Ferner werden die Mitgliedsstaaten ermächtigt, in Krisensituationen (z.B. COVID-19-Pandemie) temporäre Lockerungen von den Haftungs- und Anfechtungsvorschriften sowie der Pflicht zur Einsetzung von Gläubigerausschüssen vorzunehmen.
III. Fazit
Die Setzung von unionsweiten Mindeststandards, insbesondere im Hinblick auf Haftungs- und Anfechtungsvorschriften, sowie die Verbesserung der grenzüberschreitenden Vermögensermittlung sind zu begrüßen und dürften Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für alle Beteiligten in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen verbessern.
Für das deutsche Recht sind vielfach keine größeren Umwälzungen, sondern allenfalls graduelle Nachjustierungen zu erwarten, da wesentliche Mindestvorgaben der Richtlinie durch das deutsche Insolvenzrecht bereits erfüllt werden. Lediglich für das Pre-Pack-Verfahren gibt es bislang keine Entsprechung im deutschen Recht, wenngleich mit Eigenverwaltung und übertragender Sanierung heutzutage bereits ähnliche Instrumente zur Verfügung stehen. Hier dürften wohl einige förmliche Verfahrensvorschriften hinzukommen, um die etablierten Instrumente in den geforderten Verfahrensrahmen mit Vorbereitungs- und Liquidationsphase einzubetten.
Die Mitgliedsstaaten haben nun bis zum 22. Januar 2029 Zeit, um die Richtlinienvorgaben in ihren nationalen Insolvenzrechten umzusetzen.