Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) stellt als Sanierungsinstrument außerhalb der Insolvenz einen präventiven Restrukturierungsrahmen zur Verfügung, der allen Unternehmen offen steht, die sich zwar im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) befinden, bei denen allerdings noch keine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) eingetreten ist.
Ziel des Verfahrens ist die nachhaltige Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und damit Vermeidung des Eintritts der Insolvenz.
Herzstück des präventiven Restrukturierungsrahmens ist ein Restrukturierungsplan, in dem das Unternehmen insbesondere finanzwirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Sanierungsmaßnahmen festlegen kann. Die Besonderheit liegt darin, dass dieser Restrukturierungsplan auch bei fehlendem Konsens der Beteiligten mit einer qualifizierten Mehrheit der abstimmenden Gläubiger angenommen und durch gerichtliche Bestätigung auch für die nicht zustimmenden Beteiligten rechtsverbindlich wird, sofern durch eine Vergleichsrechnung dargelegt werden kann, dass es für die Gläubiger kein besseres Alternativszenario als die Sanierung auf Basis des Restrukturierungsplans gibt.
Die Besonderheiten des Restrukturierungsverfahrens nach dem StaRUG lassen sich überblicksartig wie folgt zusammenfassen:
Schuldnerinitiative: Das Initiativrecht zur Einleitung des Verfahrens liegt allein beim Management des Unternehmens, das auch die Verfügungsgewalt und Entscheidungshoheit über das operative Geschäft behält.
Minimalinvasiv: Ein StaRUG-Verfahren ist in der Regel nicht öffentlich, d.h. selbst die nicht in den Plan einbezogenen Gläubiger des Unternehmens erfahren nicht zwingend von dem Verfahren. Zudem stellt das Gesetz nur Verfahrenshilfen wie z.B. die gerichtliche Planbestätigung zur Verfügung, über das Ausmaß der Beteiligung des Gerichts entscheidet indes der Schuldner.
Gestaltungsfreiheit: Das Restrukturierungsverfahren lässt sich passgenau auf die individuelle Situation anpassen, da die Auswahl der einbezogenen Gläubiger und die Festlegung der im Restrukturierungsplan konkret enthaltenen Maßnahmen dem Schuldner obliegt.
Rechtssicherheit: Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Mehrheitsentscheidung werden die Regelungen des Restrukturierungsplans in Folge der gerichtlichen Planbestätigung auch für die nicht zustimmenden Gläubiger rechtsverbindlich.
Grenzen der Gestaltbarkeit: Das Verfahren eignet sich vor allem für die Umsetzung von gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen (Kapitalmaßnahmen, Umwandlungen, Investoreneintritt, etc.) und eine Restrukturierung der Passivseite vor allem im Hinblick auf Finanzverbindlichkeiten (Prolongationen, Änderung von Covenants, Rangrücktritt, Schuldenschnitt, etc.). Maßnahmen wie die vorzeitige Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (Miet- und Leasingverträge, etc.) oder Eingriffe in Arbeitsverhältnisse und Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung sind im Restrukturierungsplan dagegen nicht möglich. Liegen die Probleme des Unternehmens hier, bietet sich eher eine Sanierung im Insolvenzverfahren (z.B. im Rahmen einer Eigenverwaltung) an.
Wir analysieren mit betroffenen Unternehmen, ob eine Restrukturierung über einen Restrukturierungsplan im konkreten Fall ein geeignetes Mittel oder ein Bestandteil einer ganzheitlichen Sanierung sein kann.
Kommt die Durchführung eines Restrukturierungsverfahrens in Betracht, unterstützen wir das Management von der Verfahrenseinleitung über die Erstellung des Restrukturierungsplans bis hin zur Abstimmung und Koordinierung mit den betroffenen Gläubigergruppen vollumfänglich bei der Vorbereitung und Durchführung des Restrukturierungsverfahrens.
Im Zusammenhang mit einem Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG unterstützen wir Unternehmen mit folgenden Leistungen:
Analyse der Ist-Situation und Sanierungsmöglichkeiten nach dem StaRUG
Vollumfängliche Unterstützung bei der Einleitung und Durchführung des StaRUG-Verfahrens von der Verfahrenseinleitung über die Erstellung des Restrukturierungsplans bis hin zur Koordinierung der Gläubigergruppen und der Planabstimmung
Separate Prüfung und Dokumentation des Vorliegens einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) als Voraussetzung für die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans
Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 StaRUG zur Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Wiederherstellung der Bestandsfähigkeit
Erstellung der Vergleichsrechnung als zwingender Bestandteil des Restrukturierungsplans
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Ansprechpartner

01
Überwindung von Widerständen
Wenn sich kein Konsens unter den Gläubigern oder den Gesellschaftern über die Sanierungslösung finden lässt, helfen wir, eine von der Mehrheit der Stakeholder getragene Sanierungslösung auch gegen den Widerstand einzelner Akkordstörer rechtsverbindlich umzusetzen.
02
Finanzierungssicherheit
Mit Hilfe des Restrukturierungsplans ordnen wir die Finanzierung passgenau und rechtsverbindlich neu und verschaffen Ihnen so die nötige Finanzierungssicherheit und Ruhe, damit Sie sich um das Wesentliche kümmern können: Das operative Geschäft.
03
Unternehmenserhalt
Der präventive Restrukturierungsrahmen mündet nicht in der Abwicklung, sondern dient der Sanierung und dem langfristigen Erhalt des Unternehmens als Rechtsträger.
Kompetenzen